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Widmung im Straßen- und Wegerecht

Quelle : rechtslexikon-online.de

Hoheitsakt, der für Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung festlegt.

Allgemein ist die Widmung eine Erklärung mit dem Inhalt, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll.
Sie kann durch Gesetz oder Einzelakt (Verwaltungsakt als Allgemeinverfügung) erfolgen.
Durch Gesetz gewidmet sind beispielsweise die natürlich vorhandenen Bundeswasserstraßen (§5 Bundeswasserstraßengesetz, WaStrG) und der Luftraum (§1 Luftverkehrsgesetz, LuftVG), durch Gewohnheitsrecht der Meeresstrand.

Im Straßenrecht erfolgt die Widmung in der Regel durch Einzelakt (§ 2 Bundesfernstraßengesetz, FStrG)

Im Rahmen der Widmung wird auch der Umfang des Gemeingebrauchs festgelegt (z. B. Widmung eines Weges nur für Fußgänger).

Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:

* die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse)
* die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert (Entwidmung)
* die Teileinziehung, bei der die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird ( §2 Absatz 4 FStrG)

Die Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Widmung richtet sich nach den besonderen Regeln der Straßengesetze des Bundes und der Länder sowie den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) über Verwaltungsakte.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Straßenbaubehörde Eigentümerin ist oder der Eigentümer der Widmung zustimmt.

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